21 Modelle. Wählen Sie eine Marke oder scrollen Sie durch die Karten.
Wann darf ein E-Scooter in Österreich auf die Straße?
Seit 1. Mai 2026 ist ein E-Scooter in der StVO ein elektrisch betriebener Klein- und Miniroller: einspurig, ohne Sitz, mit Lenkstange und Trittbrett. Die Bauartgeschwindigkeit darf nicht mehr als 25 km/h betragen, die Höchstleistung nicht mehr als 600 Watt, der äußere Felgendurchmesser höchstens 300 mm. Das steht in § 2 Abs. 1 Z 22a StVO.
Die Ausrüstung regelt § 68a Abs. 5 StVO. Unter 16 Jahren gilt eine Helmpflicht. Auf Gehsteigen und Gehwegen ist das Fahren in Längsrichtung verboten.
Das BMIMI stellt klar: Höchstleistung ist die höchste Nutzleistung nach UN-Regelung Nr. 85, nicht die Spitzenleistung aus der Werbung. Erst die Nutzleistung über 600 Watt schließt den Klein- und Miniroller aus. Dasselbe gilt bei mehr als 25 km/h, bei einem Sitz oder bei einer Felge über 300 mm. Dann ist das Gerät ein Kraftfahrzeug und braucht eine Zulassung. Eine Anmeldung entfällt nur, wenn Definition und Ausrüstung nach § 68a Abs. 5 zusammenpassen.
Im Katalog stehen Modelle ohne Sitz, die 25 km/h erreichen. Deutsche ABE-Ausführungen mit 20 km/h bieten wir nicht an, die sind für Deutschland bestimmt. Eine mögliche Freischaltung über 25 km/h ist genannt. Für die Straße bleibt sie aus. Vor der Übergabe prüfen wir Tempo, Felge, Nutzleistung und die Pflichtausrüstung.
- Wirksame Bremsvorrichtung
- Vorrichtung für ein akustisches Warnzeichen
- Rückstrahler oder Rückstrahlfolien nach vorne (weiß), hinten (rot) und zur Seite (gelb)
- Fahrtrichtungsanzeiger an den Enden der Lenkgriffe, gelbes Blinklicht nach vorne und hinten
- Bei Dunkelheit und schlechter Sicht: weißes Licht vorne und rotes Licht hinten